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BVerwG, 22.09.1960 - III C 71.59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 29.01.1959 - 48 III 57
- BVerwG, 22.09.1960 - III C 71.59
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 04.09.1959 - IV C 359.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.09.1960 - III C 71.59
Nach § 229 Abs. 2 Halbsatz 1 LAG ist bei Vermögensschäden, zu denen nach der überzeugenden Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 1959 - BVerwG IV C 359.57 - auch Hausratschäden gehören, "unmittelbar Geschädigter" u.a. der - juristische - Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts.
- BVerwG, 26.05.1967 - IV C 74.65
Rechtmäßigkeit einer Gesamtabfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens - …
Der Senat habe zu Beginn des (Orts-)termins darauf hingewiesen, daß sich eine Ortsbesichtigung nur auf die Parzellen zu erstrecken brauche, hinsichtlich deren sich nunmehr nach Beendigung des Verfahrens 3 C 71.59 wieder eine Änderung ergeben habe.Demgemäß brauche man die übrigen Parzellen des Alt- und Neubesitzes nicht mehr zu besichtigen, denn eine solche Besichtigung sei ja in dem Verfahren 3 C 71.59 vorgenommen worden und auf die Protokolle jener Ortsbesichtigung könne verwiesen werden.
- BVerwG, 14.02.1963 - III C 268.60
Rechtsmittel
Demgemäß hat der erkennende Senat die Regelung des § 2 Abs. 2 der 10. LeistungsDV-LA bisher stets als rechtsgültig angesehen (vgl. Urteil vom 22. September 1960 - BVerwG III C 71.59 - [ZLA 1961 S. 108 = RLA 1961 S. 77]; vgl. auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 2 der 10. LeistungsDV-LA Bem. 8). - BVerwG, 03.05.1962 - III C 65.61
Antrag auf Kriegsschadenrente - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision …
Diese Anhörung hätte nur unterbleiben dürfen, wenn es nach Lage der Dinge ausgeschlossen gewesen wäre, daß die Befragung zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung hätte führen können (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 1960 - BVerwG III (B 256.59)/(C 295.59) - [ZLA 1960 S. 329]); das ist hier wegen der Gegensätzlichkeit der Begutachtung durch Dr. Wenzel und die Universitäts-Nervenklinik und wegen der Schwierigkeit einer rückwirkenden Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin, für die eine der Glaubhaftmachung entsprechende Wahrscheinlichkeit genügt, nicht der Fall (vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1957 - BVerwG IV B 19.56 - [RLA 1957 S. 367], vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 292.59 -, vom 6. Dezember 1960 - BVerwG III (B 139.58)/(C 150.58) - [ZLA 1961 S. 108] und vom 27. Juli 1961 - BVerwG III C 185.60 - [ZLA 1961 S. 345]). - BVerwG, 27.07.1961 - III C 185.60 Es mußte ferner berücksichtigt werden, daß bei der rückwirkenden Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit "ein besonders weiter Maßstab" anzulegen ist und demnach eine der Glaubhaftmachung entsprechende Wahrscheinlichkeit genügt (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. September 1957 - BVerwG IV B 19.56 [RLA 1957 S. 367] -, vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 292.59 - undvom 6. Dezember 1960 - BVerwG III B 139.58/C 150.58 [ZLA 1961 S. 108] -).